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400 Jahre Rechtsstreit um Fischereirecht


Gliederung (bitte auf Kapitel klicken) :

  1. Die Vorgeschichte
  2. Der Fischereistreit beginnt
  3. Eindeichung der Oder und ihre Folgen
  4. Gründung der vereinigten Kietzer vor Lebus

  Klicken Sie hier, um das Kietzer Siegel zu betrachten
  Und hier: Der Lebuser Kietz - das Fischerdorf


Die Vorgeschichte


Ab 25. Januar 1906 gaben "Die vereinigter Kietzer vor Lebus" Angelscheine gegen Entgeld aus, für alte und bedürftige Einwohner von Lebus auf Antrag nach besonderem Beschluss unentgeltlich. Damit wurde auch symbolisch ein Zeichen gesetzt, daß nun ein Recht ausgeübt werden konnte, daß sich die Bürgereinigung der 17 Kietzer im zähen Ringen vor den Gerichten erkämpft hatte. Wie war es dazu gekommen?
Das Wort Kietz leitet sich vom altslawischen "chyza". Wohlbrück schrieb: "Eine der ersten Ansiedlung an der mittleren Oder ist unstreitig der Kietz vor Lebus, das wendische Fischerdorf, in dessen Nähe das Schloß Lebus erbaut wurde. Die Bewohner waren wasserfrohe Wenden und ernährten sich hauptsächlich vom Fischreichtum der wasserreichen Gegend." Tatsächlich weisen Ausgrabungen in der Kietzer Straße auf eine Besiedlung schon in mittel- und spätslawischer Zeit hin. Vermutlich übten die Kietzer schon damals neben der Fischerei auch Dienstleistungen aus, die mit dem damals für den Ost-West-Handel im Bereich der mittleren Oder gängigsten Flussübergang bei Lebus im Zusam-menhang gesehen werden können, und das im Schutze der Volksburg, die die Slawen wieder auf dem Burgberg nach fast 1000 Jahren Siedlungsleere errichtet hatten. à überregional. strateg. u. handelspoli. wichtiges Zentrum
Mit der Erhebung der Burg Lebus zum Sitz des westlichsten piastischen Kastellans nach 1000 und der darauf erfolgten Christianisierung mag die Bedeutung der Kietzer noch zugenommen haben. Die nun christliche Bevölke-rung brauchte besonders zur Fastenzeit eine stabile Versorgung mit Fisch, zudem führte die erste Wallfahrtsroute des Bistums, als die Oderbrücke in Frankfurt (O.) noch nicht war, von Pilgram nach Lebus, überquerte hier den Fluss und verlief auf der östlichen Seite bis zum Wallfahrtsheiligtum des Bistums nach Göritz. Vermutlich in dieser Zeit werden zum ersten Male die Rechte und Pflichten der Kietzer festgelegt worden sein. Auch der Lan-desausbau, der um 1220 einsetzte und mit der Einbringung vieler deutscher Elemente und Strukturen das Land neu prägte, wird wohl daran nicht viel geändert haben. Vielmehr kann man vermutlich von einer allmählichen Assimilierung deutscher und slawischer Verhältnisse ausgehen, die Kietzer waren ohne Landbesitz, ohne Zehnt-zahlung und blieben wohl daher von der im übrigen Lande durchgeführte Verhufung relativ unberührt. Die Lan-desherren waren im Lebuser Land unbeschränkte Eigentümer der Wasserflächen. Die Kietzer Fischer waren dem Landesherren unmittelbar zur Dienstbarkeit verpflichtet; danach war also das Fischereirecht im Wasser des Lan-desherren eine Dienstbarkeit, und damit auch quasi dingliches Recht. Dieses schon vor der Ostkolonisation exi-stierenden Recht war wohl von Anfang an mit der Behausung der Kietzer (chyza = Kietz = Hütte) eng verbun-den, wurde weiter praktiziert, offenbar allgemein respektiert, und tradierte weiter von Geschlecht zu Geschlecht. Manche Historiker nehmen an, daß auch unser Kietz erst in deutscher Zeit sein spezielles Gepräge als Dienstleis-tungssiedlung für die nahe gelegene nun deutsche Burg bekam.
Um 1350 hatten die Fischer in dem Orte 16 bzw. 17 domos hereditates, also ererbtes Eigentum und zahlten für den Schutz ihres Rechtes an den Landesherren 10 Groschen Wasserzins für jedes Haus im Kietz. 4 Jahre später wurde das wendische Fischerdorf mit 17 Grundstücken für 9 Pfund (Nuen Phunt brandenburgisch geldes ierlichir gulde von dem kyese mit waszern, mit viescherie) verkauft". Der damals hohe Wert des Kietzes entstand offensichtlich durch das Fischerei-recht. Ab 1354 war der Kietz Eigentum des Bischofs, der deshalb nun auch urkundlich den "Wasserzins" erhielt.
Die Verwaltung des Kietzes lag in den Händen eines Lehnsschulzen und zweier Schöppen, unter der Aufsicht des Bischofs. Der Kietzer Lehnschulze hatte beim Antritt seines Amtes förmlich dem Landesherren, praktischer-weise seinem Hauptmann auf der Burg, einen Eid zu leisten, daß er sein Amt mit allen Fleiß verrichten will, Schaden und Nachteil für die Gemeinde suchen zu verhüten, und auf alle der Gemeinde zustehende Gerechtigkeit gut achten haben. Eine 2. Kaufurkunde lässt schlußfolgern, daß das Rechte der Kietzer nicht erst vom Bischof verbrieft wurde, sondern schon vorher erbliches Eigentum der "Piscatores im Kietz" war u. unter d. Schutz des jeweiligen Landes-herren stand: "dass der Bischof die Piscatores im Kietz zu Lebus bei ihrem uralten Fischereirecht belassen soll und die-selben auch in diesem Recht gegen andere beschützen soll, wie es der Kurfürst u. sein Bruder schon bisher getan haben." 1253 wurde die Stadt Frankfurt (O.) bei ihrer Gründung mit der Fischerei im Fluss 1 Meile aufwärts bis ½ Meile abwärts bewidmet. Jeder Frankfurter durfte dort zum eigenen Verzehr fischen (Tischfischerei) fischen. Gewerbs-mäßige Fischerei hatte es in Frankfurt (O.) wohl noch bis Anfang des 15. Jahrh. nicht gegeben. Das änderte sich in den nächsten 100 Jahren, besonders mit Universitätsgründung 1506 war in der Stadt mit der Zunahme der Be-völkerung auch der Bedarf an Fisch gestiegen und damit die Fischerei Erwerbsquelle geworden. Die Frankfurter Fischer, die sich zur Erstreitung größerer Rechte zu einer Innung zusammengeschlossen hatten, sahen sich in ih-rer Fischerei durch die Privilegien der Kietz-Lebuser eingeengt und versuchten zunehmend diese zu unterlaufen. Schon hatte sie ihren Mitglieder erweiterte Rechte eingeräumt. Nun griff die Fischerei der Frankfurter zum Scha-den der Kietzer Fischer immer häufiger auf bischöfliches Territorium über.

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Der Fischereistreit beginnt


In Urkunde vom 4.10.1510, auf die sich die Kietzer später immer wieder berufen konnten, ließ der Bischof beim Kurfürsten die Rechte der Kietzer Fischer verbriefen: "...daß dieses Fischereirecht den 17 piscatores vom Kietz Lebus ganz und allein innerhalb der Grenzen des Bistums zustehen, ewig und ungehindert behalten und besitzen sollen vor je-den anderen die Länge und die Quere auf der Oder die Fischerei auszuüben, wohin sich auch die Fische hinziehen mögen, in die Löcher, Lanken und Laken der Oder. Außerdem sollte derjenige, der die Fischerei der Kietzer behindere oder gar streitig machen will, mit 500 "guldin" bestraft werden.
Dieser Rechtszustand auf der Oder, noch einmal 1589 durch den Landesherren in einem Schiedsspruch verbrieft zuerst auch eingehalten, wurde jedoch dann zunehmend durch die Fischer aus Frankfurt (Oder) in Frage gestellt. 1576 hatte der Frankfurter Rat verfügt, daß die piscatores aus Lebus am Stadttore für Fische, die sie in der Stadt verkaufen wollten, Steuern zahlen sollten. Aus den Jahren 1592/92 wird ua. ein Vorfall berichtet, dass die Frank-furter Fischer verbotene Fischerei ausgeübten und dafür ins Gefängnis kamen.
1619 setzten die Niederschriften des ältesten überlieferten "Schöppenbuches" ein, aufgeführt sind: die Kietzer Grundstücke mit Namen der Besitzer, Erb- und Kaufurkunden. 1 Kietzer Grundstück kostete damals 100 Thaler.
Dann kam der 30-jährige Krieg mit all seinen Schrecken. Frankfurt machten aus der Not eine Tugend und setzte die schwedische Besatzungsmacht, die in der Stadt stand, für ihre Zwecke ein. Der schwedische Oberstleutnant Radicke zog mit einem Aufgebot schwedischer Soldaten nach Lebus, vertrieb die Kietzer und nahm ihnen ihre Netze weg. Die Fischereirechte der Kietzer wurden annulliert, zugleich hielt man ihnen bestimmt auch die inzwi-schen von Sebastian Stullinger gefälschte Abschrift des Dokumentes von 1510 vor. Offenbar war das echte den Kietzern nicht zugängig, oder galt als verloren. So wurden ihnen ihre Fischereirechte abgesprochen.
Die Frankfurter leiteten nicht nur ein Fischereiprivileg ihrer Fischerinnung her, sondern dehnten den Fischfang bis Lebus aus. Auf der Oder traten nun anarchische Zustände ein, die Kietzer werden wohl heimlich weiterge-fischt haben um ihren Unterhalt zu bestreiten; da sie kein Land besaßen, kam für sie jetzt eine schwere Zeit.
Die Kietz-Lebuser, und nur sie, schrieben 1687 eine Eingabe an den Kurfürsten, erreichten aber nur, daß die Frankfurter Fischer lediglich nur auf ein Durchfischrecht im "freien Oderstrom" bei Lebus beschränkt wurden, außerdem waren ihnen dazu nur vier benannte Fanggeräte erlaubt. Ausdrücklich wurde ihnen bei Strafe verbo-ten, die Ausbuchtungen der Oder, die Seen, die Löcher, Lanken und Laken des Flusses zu befischen.
Seit 1696 galten so auf dem gesamten Oderwasser bei Lebus nun 2 sich überschneidende Fischereirechte:
  1. Recht der Kietzer zu Lebus auf der gesamten Oder, in ihrer vollen Breite kreuz und quer, von ei-nem Oderdamm bis zum anderen Oderdamm, mit Fischereifanggeräten ohne Ausnahme zu fischen.
  2. Recht der Fischer zu Frankfurt nur auf dem freien Oderstrom zu fischen.
Man unterschied also: die Oder mit ihren gesamten Wassermengen, wozu alle "stillstehenden Wasseransamm-lungen", Altwasser, Teiche und Weiher) zählten und "dem freien Oderstrom", das ist die fließende Welle (der Schlauch der Oder). Das Fischereirecht war nun auch abhängig von der Definition des "freien Oderstromes".
Die o.g. Wasseransammlungen sind keine Nebengewässer der Oder, denn Nebengewässer müssten ihren eigenen Ursprung haben. Ursprung der o. gn. Wasserflächen ist aber nur "die Oder", von der sie auch immer wieder auf-gefüllt werden. Die Oder war bis zu ihrer Eindeichung ein Wildgewässer. Die Höhen des Sternberger Landes bildeten ihr rechtsseitiges Ufer und die Höhen der Lebuser Platte waren das linksseitige Ufer. Beide Ufer wa-ren in Lebus waren einst 1 Meile voneinander entfernt. Die gesamten Wassermassen der Oder wurden in diesem Gelände zwischen den beiden Höhen geführt, das war das Bett der Oder vor seiner Eindeichung. Bei fallendem Wasser bildeten sich nun in diesem Bette unzählige größere und kleinere Wasserläufe, die durchschnitten das Gelände durchschnitten. Ebenso sammelten sich in die Auskolkungen und anderen Vertiefungen des Flussbettes das zurückbleibende Wasser, das keinen weiteren Abfluß gefunden hatte, und bildeten "im Bett der Oder" die stillstehenden Wasserflächen, dieses sind Seen, Löcher, Laken, Lanken und Lachen.
"Unter dem 9.Okt. 1697 entscheidet der kurfürstliche Rat, daß die Kietzer zu Lebus ganz allein das Recht haben soll, die Löcher, Lanken und Lachen der Oder zu befischen." So ist auch d. Frankfurtern in ihrem eigenen Privileg lt. §§16 u. 24 bei Strafe verboten, in d. Ausgängen d. Oder den Löchern, Lanken u. Lachen Fische zu fangen. Auch werden sie durch d. Entscheidung vom 9.10.1697 ihr Privileg zurückgewiesen, wonach sie die Fischfang über die Stadt-grenze nur auf dem freien Oderstrom u. nur mit 4 bestimmten Fischereigeräten ausüben dürfen: 1. Die Briese, 2. Weitgarn o. Treibgarn, 3. Setzwade oder Laufwade, 4. der Schmietzangel oder Nachtschnur (Aalschnur genannt)
Dieses Definitionsproblem erhielt zusätzlich Brisanz mit Eindeichung und Generalseparation.

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Eindeichung der Oder und ihre Folgen


Ab 1717 wurde der Oderdamm von Lebus bis Zellin hergestellt. Das einst 1 Meile breite wilde Flussbett der Oder war bei Lebus auf ca. 300m eingeengt, das Bett des freien Oderstromes selbst, in dem die früheren verschiedenen Wasserläufe im Bett der Oder durch die Eindeichung auf einen engeren Raum zusammengedrängt worden, bildete jetzt einen zusammenhängenden Wasserlauf, der nun als der freie Oderstrom bezeichnet wurde, nur noch ca. 130m breite.
1730 fand die Generalseparation des bei der Eindeichung gewonnenen Bruchlandes rechts der Oder zwischen der gesamten Bürgerschaft von Stadt, Kietz Lebus und der königlichen Domäne Amt Lebus andererseits statt. Die Fischgewässer rechts der Oder hatten durch die Eindeichung aufgehört zu bestehen; aus Wasserfläche war Land geworden, auch die Kietzer erhielten ihren Anteil an der neuen Landfläche zur Bewirtschaftung, manche wurden Wiesenbauern. Einige siedelten auf ihrem Land re. d. Oder und betrieben die Viehzucht und verpachte-ten ihre Fischereirechte, einige nannten sich nun gleichzeitig weiterhin Kietzerbürger und auch Wiesenbauer.
1810 war der Kietz von Stadt Lebus eingemeindet worden, die Stadtverwaltung hätte nun auch die Interessen der Kietzer als gleichberechtigte Bürger von Lebus mit vertreten müssen. Das hat sie aber nicht getan, sie hat im Ge-genteil sogar die Behauptung aufgestellt, daß das Fischereirecht der Kietzer auf die Stadtgemeinde übergegangen sei, ohne dafür die Beweis zu erbringen, bis in die 1880-iger Jahre mussten die Kietzer nun auch gegen die eigene Stadt klagen, die quasi Fischereirecht für ihre ca. 3000 Bürger beanspruchte. Aber schon 1856 war eine Bescheinigung des Magistrats überreicht worden, daß nur die Kietzer in Lebus berechtigt sind, neben den Fischern aus Frankfurt die Fischerei auszuüben. Damit hatte aber die beklagte Stadtgemeinde selbst anerkannt, daß nicht alle Einwoh-ner von Lebus, sondern eben nur die Kietzer, also ein Teil der Einwohner von Lebus, fischereiberechtigt ist.
Mit dem Frieden 1815 war die Zeit beendet, wo viele Menschen aus Not wild fischen mussten, aber auch durch die Eindeichung der Oder war vielerei Ursache zu Streitigkeiten entstanden. Die befischbare Wasserfläche war durch die Eindeichung kleiner geworden. Die Kietzer mussten nun gegen Lebuser Haus- und Wiesenbesitzer kla-gen, gegen die "Hahmenfischerei" die sich in der Franzosenzeit in die ruhenden Wasserflächen der Oder, die Lö-cher, Lanken und Lachen eingeschlichen hatte. Diese 1. Fischereiklage zielte auf Untersagung der Wildfischerei. Die Generalkommission 1836 in Doldin wies die Klage ab, weil die Kietzer ihren Anspruch durch kein Schrift-stück begründen konnten. Ihre Klage hatte sich nur darauf gestützt, daß sie Kietzer sind. Die Klageabweisung verschlimmerte die Situation: Wild- und Hahmenfischer waren nun den Kietzer Fischern rechtlich gleichgestellt, erstere fischten nun auch nicht mehr nur mit den Hahmen, sondern auch mit anderen Fanggeräten und befischten nun auch andere Wasserflächen der Oder, was sie sich vorher nicht getraut hatten. Auch die kleinsten Wasserflä-chen der Oder wurden wild befischt: die Oder hat viele Löcher, Lanken und Lachen in den Vorländereien dicht neben dem freien Strom, die sich teilweise nahe der Oderdämme hinziehen. Diese Flächen wurden nun von den Angrenzenden selbst befischt oder zur Befischung verpachtet, wodurch die Wildfischerei weiter zunahm. Dazu kam, daß die nach rechts der Oder verzogenen Besitzer, die ihre Kietzer Grundstücke verkauft hatten, sich auch noch weiter als Kietzerbürger ausgaben, obwohl sie mit den eigentlichen Kietzern nichts mehr gemein hatten.

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Gründung der vereinigten Kietzer vor Lebus


"Wer und welche Einwohner von Lebus sind eigentlich die Fischereiberechtigten, wer darf sich Kietzer nennen?"
In dieser Situation wurde am 12.11.1903 im Hause 142 die Bürgervereinigung "Vereinigter Kietzer vor Lebus" unter Vorsitz des streitbaren Wilhelm Meiners gegründet. Vor allem ging es ihm darum, durch schriftliche Beweise das verlorene Fischereirecht für die Kietzer wieder zu gewinnen. Nach den Gerichtsverhandlungen 1885 und 1887 durch alle 3 Instanzen war auch klar, daß nicht alle Einwohner von Lebus ein Recht zum Fischen in dem öffentlichen Gewässer der Oder haben konnten, zumal durch Gesetz der freie Fischfang verboten und das gesamte Wasser des Flusses Eigentum des Staates ist. In mühsamer Kleinarbeit recherchierte der im Auftrag der übrigen Kietzer, es konnte ein Griff ins Wespennest werden. Man fand alte Schöppenbücher, vor allem die echte Urkunde von 1510 und hatte so endlich Beweise, daß sich Fischereirechte im Kietz nur mit dem Besitz eines der 17 Kietzer Grundstücke begründen ließen.
Danach umfasste die ehemalige Dorfgemeinschaft "Der Kietz vor Lebus" folgende Häuser in der Kietzerstraße: 131; 132; (die Häuser 133 u. 134 gehörten nicht zum Kietz: Nr. 133 war eine Schmiede; Nr. 134 war bischöfliche Brauhaus); Nr. 135; 136; 137; 138; 139; 140; 141; 142; 143; 144; 145; 146; 147; 148; 149.
Nur die Besitzer dieser 17 Häuser kamen in den Genuß, mit dem Eigentum am Grundstück auch die Fischereirechte zu besitzen und nur sie sollten nach Beschluß der "Vereinigten Kietzer vor Lebus" vom 9.1.1906 am Hause das Wort Kietz neben der Hausnummer anbringen.
Nach 400 Jahre Rechtsstreit mit Frankfurt (Oder) wurde am 9. 3. 1905 das Urteil verkündet. Nach demselben haben die Fischer aus Frankfurt kein Recht, in den Altwassern der Oder die Fischerei auszuüben. Der 1. Durch-bruch war erzielt. Die anderen Wasserflächen konnten aber noch nicht zum Befischen freigegeben werden. Ein Vorfall mit Frankfurter Fischer kam hier zu Hilfe um den Rechtsstreit mit Erfolg weiter anzustrengen. Am 20.8. 1905 war nun in der Lage zu beschließen, daß ab 1. September an sämtliche Löcher, Lanken und Laken im Bett der Oder von einem Damm bis zum andern frei und offen zu befischen werden konnten. Die folgenden Ver-handlungen (1908; 1909; 1911; 1913) wirken wie Nachgeplänkel, an den Rechten der Lebus-Kietzer Fischer kam keiner mehr vorbei.
Nach vielen Mühen es also den "Vereinigten Kietzer vor Lebus" gelungen, die Rechte ihrer Vorfahren wieder zu erlangen. Ab 1911 durften sie wieder die gewerbliche Fischerei ausführen.
Noch immer sind die Fischereirechte an den Besitz eines Kietzer Grundstückes gebunden, die "heutigen Kietzer" haben allerdings ihr Recht an Genossenschaften wie z.B. "Schlaubefisch" verpachtet und betreiben die Fischerei nur für den eigenen Verbrauch.

Autor: Manfred Hunger
Telefon-Kontakt: 033 604 - 50 49

Quellen:
· Meiners, Wilhelm: "1000 Jahre Fischereigeschichte vom Kietz vor Lebus" (900 - 1911),
   Druck: Karl Joel, Lebus 1928
· Gahlbeck, Christian: "Historisch-Topographisches Inventar der Stadt Lebus"


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